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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. VERTRAGSCHLUSS

1. Der Käufer ist an seinen Auftrag (Vertragsangebot) 3 Wochen beginnend ab dem Tag der Auftragserteilung gebunden, sofern der Vertragsgegenstand nicht zur sofortigen Mitnahme durch den Käufer bereitsteht.
2. Mit Ablauf dieser Frist erlischt das Vertragsangebot, wenn nicht
- der Vertrag beiderseits vor Fristablauf unterschrieben wird oder
- der Verkäufer schriftlich die Annahme des Auftrages (Vertragsangebot) erklärt oder
- der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

II. PREISE

1. Die Preise sind Festpreise einschließlich der bei Vertragsschluss gültigen Mehrwertsteuer. Die Lieferung und/oder Montage ist im Festpreis nur enthalten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die im Kaufpreis nicht enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei der Übergabe bzw. Annahme zur Zahlung fällig. Sofern für zusätzlichen Leistungen keine Vergütung vereinbart wurde, gilt eine ortsübliche angemessene Vergütung als geschuldet.
2. Sofern der Kunde Unternehmer i.S. v. § 14 BGB ist, ist die Verkäuferin berechtigt, bei Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer diese Erhöhungen an die Kunden weiterzugeben.

III. AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Gegen Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. ÄNDERUNGSVORBEHALT

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf die Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

4. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbelbezugs- oder Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern der Ausstellungsstücke, insbesondere im Farbton.
5. Vorbehalten bleiben auch handelsübliche und zumutbare geringe Maßabweichungen der Möbel, sofern im Auftrag nicht ausdrücklich bestimmte Maße zugesichert wurden.

V. MONTAGE

Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht. befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen hinausgehen. Werden dennoch Arbeiten auf ausdrückliches Verlangen des Käufers von den Mitarbeiten der Verkäuferin ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäuferin und Käufer.

VI. LIEFERUNG

Im Falle einer vereinbarten Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder die Anlieferungsstelle mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeiten durch Eingänge, Treppenhäuser und Innentüren. Gegebenenfalls erforderliche Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Käufers.

VII. LIEFERZEIT

1. Die Lieferzeit beginnt - solange eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wurde - mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen wie beispielsweise Maße, Muster, Pläne, sowie dem Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung.
2. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Käufers verlängert sich die Lieferfrist entsprechend den neu zu treffenden Dispositionen, d.h., die Frist beginnt für die geänderten Gegenstände ab Mitteilung der Änderungswünsche neu zu laufen.
3. Wenn die Verkäuferin die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Nachlieferungsfristsetzung des Käufers bei der Verkäuferin, zu gewähren. Sollte die Lieferung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgen, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
4. Bei von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder bei deren (Vor-)Lieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängert sich die Lieferfrist um diesen Zeitraum. Zum Rücktritt ist der Käufer in diesen Fällen nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgt. Auch in diesem Fall beginnt die Nachfrist mit dem Eingang der schriftlichen Nachlieferungsfristsetzung des Käufers bei der Verkäuferin. Die Nachfrist in Abhängigkeit von der im Auftrag genannten Lieferfrist ist in der Regel angemessen bei Lieferfristen bis
8 Wochen 2 Wochen
10 Wochen 3 Wochen
12 Wochen 4 Wochen
14 Wochen 5 Wochen
16 Wochen 6 Wochen
18 Wochen 7 Wochen
20 Wochen 8 Wochen.
Dem Käufer bleibt der Nachweis möglich, dass eine Ersatzbeschaffung des gekauften Artikels binnen kürzerer Frist möglich war.

5. Die Verkäuferin wird von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und die Verkäuferin die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat die Verkäuferin den Käufer unverzüglich zu unterrichten.
6. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung und für den Verzug.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Sofern der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, setzt sich der Eigentumsvorbehalt im Fall der Weiterveräußerung Verbindung, Verarbeitung und Vermischung an der neuen Sache oder daraus entstehenden Forderungen fort.
2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum der Verkäuferin auch dann entsprechend zu wahren, wenn die Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Der Käufer verpflichtet sich für diesen Fall, auch den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Sofern der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, gilt ergänzend Folgendes:
a. Jeder Standortwechsel und Zugriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind der Verkäuferin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. 
b. Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziff. 2. und 3. festgehaltenen Verpflichtungen des Käufers hat die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
c. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.

I.X. ANNAHMEVERZUG

1. Der Käufer hat Abholware spätestens 8 Tage nach dem Zugang der Mitteilung, dass die Ware bei der Verkäuferin angekommen ist, bei der Verkäuferin abzuholen.
2. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm in schriftlicher Form zu setzenden angemessenen Nachfrist zur Abholung der Ware und Bezahlung des Kaufpreises stillschweigt oder die Zahlung oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziff. 6 verlangen.
3. Sofern die Lieferung der Ware vereinbart ist, hat der Kunde spätestens 8 Tage nach Zugang der Mitteilung, dass die Ware bei der Verkäuferin eingetroffen ist, mit dieser einen Liefertermin zu vereinbaren.
4. Wenn der Käufer nach Ablauf dieser Frist keinen Termin mit der Verkäuferin zur Lieferung der Ware vereinbart hat; ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer eine letzte angemessene Frist zur Vereinbarung eines Liefertermins, verbunden mit dem Angebot von 3 verbindlichen Lieferterminen, innerhalb der angemessenen Frist zu setzen. Wird auch innerhalb dieser Frist vom Käufer kein Liefertermin vereinbart, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Ziff. 6 zu verlangen.
5. Soweit der Verzug des Käufers infolge von Nichtabholung oder Vereinbarung eines Liefertermins länger als 1 Woche dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu tragen. Die Verkäuferin kann sich zur Lagerung auch einer Spedition oder eines sonstigen fachlich geeigneten Dritten bedienen. Als Lagerkosten kann die Verkäuferin für alle Kaufgegenstände nach der Summe der Grundfläche aller gelagerten Möbel pro angefangenem Quadratmeter einen Preis von 4,00 € (inkl. MwSt.) je angefangenem Lagermonat verlangen. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Verkäuferin durch die Lagerung ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Lagerkosten sind auf maximal 20 % des Warenwertes begrenzt.
6. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers gem. den Ziff. 2 bis 4 kann die Verkäuferin insgesamt 25 % des Kaufpreises ohne Abzug fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt der Verkäuferin, wie etwa bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

X. GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Gewährleistung beginnt mit Ablieferung der Ware und richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus nicht Nachfolgendem etwas anderes ergibt
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Waren 2 Jahre, bei gebrauchter Ware 1 Jahr, sofern der Kunde Verbraucher ist.
3. Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist fier Gewährleistungsansprüche für neue Ware 1 Jahr. Der Kunde i.S.v. § 14 BGB ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Ware oder Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, gilt die Ware als genehmigt. Damit erlöschen insoweit die Gewährleistungsrechte des Kunden. Der Verkauf gebrauchter Ware an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dies gilt nicht, soweit eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware von der Verkäuferin übernommen wurde oder sie Mängel arglistig verschwiegen hat.
4. Um gebrauchte Ware im Sinne von Ziff. 2 und 3 handelt es sich insbesondere bei Ausstellungsstücken. Messewaren oder sonstigen Mustern.
5. Die Verkäuferin ist bei Mängeln berechtigt, diese nach ihrer Wahl zu beseitigen, eine neue Ware zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten. Der Kunde ist erst nach dem 2. erfolglosen Mängelbeseitigungsversuch berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach seiner Wahl auszuüben. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht, wenn der Käufer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Verkäufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die dem Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung der Ware entstanden sind.
7. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Käufer. Sofern der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist und die Kaufsachen nicht durch Mitarbeiter der Verkäuferin dem Käufer geliefert werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Käufer gem. § 446 BGB über.
8. Reparaturen oder Veränderungen am Kaufgegenstand durch den Kunden oder von dritter Seite ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin fuhren zum Erlöschen jeder Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder von einem Dritten durchgeführten Änderungen verursacht wurden. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handelt, wird im Falle eines Mangels gem. § 476 BGB innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

XI. HAFTUNG

1. Die Verkäuferin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für das Verschulden von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind grundsätzlich der Höhe nach auf die Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt die Verkäuferin bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Sofern die Schäden nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren, beschränkt sich der Schaden jedoch auf höchstens den 10-fachen Betrag des Auftragswertes.
2. Die Haftungsbeschränkung der Ziff. 1 gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

XII. GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT/SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Für den Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz der Verkäuferin.
3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Verkäuferin.
4. Sollte eine der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unzulässigen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die dem vereinbarten vertraglichen Zweck am nächsten kommt.